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   VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21   

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VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21 (https://dejure.org/2021,10106)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.03.2021 - 1 K 736/21 (https://dejure.org/2021,10106)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. März 2021 - 1 K 736/21 (https://dejure.org/2021,10106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 32 S 1 IfSG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 6 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 8 IfSG
    Verbot des Outdoor-Trainings auf dem Parkplatz vor einem Fitnessstudio während der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot des Outdoor-Trainings auf dem Parkplatz vor einem Fitnessstudio während der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SARS-CoV-2; Coronavirus; COVID-19; Betriebsuntersagung; Fitnessstudio; Outdoor-Trainingsfläche; Hygienekonzept; Begriff der weitläufigen Außenanlage; Verhältnismäßigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 S 502/21

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Der Umstand, dass ausdrücklich normiert ist, dass keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgen darf, bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 47).

    Zunächst dürfte ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, auf die sie sich sinngemäß beruft, durch die Betriebsuntersagung der Outdoor-Trainingsfläche verhältnismäßig sein (vgl. ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit des Betriebsverbots für Fitnessstudios: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 48 ff.).

    Damit sind zielgenauere Eingriffe gegenwärtig in vielen Fällen nicht möglich (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 59).

    Dementsprechend hat sich in den letzten Monaten gezeigt, dass viele Infektionen trotz in weiten Bereichen entwickelten Hygienekonzepten und der allgemeinen in den Corona-Verordnungen angeordneten Hygienemaßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot, Teilnahmeverbote, Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung) nicht zu verhindern waren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 60).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Corona-Verordnung zeitlich befristet bis zum 18.04.2021 gilt (§ 21 Abs. 2 CoronaVO), konkrete Lockerungen für den Fall beständig niedriger Inzidenzwerte vorgesehen sind (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 CoronaVO) und für die Antragstellerin die Möglichkeit bestehen dürfte, staatliche Finanzhilfen für Umsatzausfälle in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Abmilderung des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch staatliche Kompensationsmaßnahmen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 75).

    Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit nicht zwingend erforderlich ist (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 502/21 -, juris Rn. 77 ff.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 171).

    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 171).

  • VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20

    Zur "Zimmervermietung" umgestaltete Prostitutionsstätte in Speyer zu Recht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - nachdem ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist - auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 19; Schoch, in: Schoch/Schneider VwGO, 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 m. w. N.).

    Sind die Beteiligten jedoch unterschiedlicher Auffassung, ob ein Handeln dem Anwendungsbereich eines Verbotes nach der von der Landesregierung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen CoronaVO unterfällt, ist die zuständige Behörde auch befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betroffenen klarzustellen, dass das konkrete Vorhaben untersagt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.12.2020 - 1 K 5285/20 -, juris Rn. 27; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20, juris Rn. 21; VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 12; VG Bremen, Beschluss vom 09.03.2021 - 5 V 400/21 -, juris Rn. 19 ff.).

  • VG Bremen, 09.03.2021 - 5 V 400/21

    Eröffnung eines Outdoor-Trainingsgeländes - Feststellender Verwaltungsakt;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Sind die Beteiligten jedoch unterschiedlicher Auffassung, ob ein Handeln dem Anwendungsbereich eines Verbotes nach der von der Landesregierung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen CoronaVO unterfällt, ist die zuständige Behörde auch befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betroffenen klarzustellen, dass das konkrete Vorhaben untersagt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.12.2020 - 1 K 5285/20 -, juris Rn. 27; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20, juris Rn. 21; VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 12; VG Bremen, Beschluss vom 09.03.2021 - 5 V 400/21 -, juris Rn. 19 ff.).

    Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - der Betrieb einer Outdoor-Trainingsfläche mit Kraftsportgeräten außerhalb eines Gebäudes als Fitnessstudio einzuordnen ist, oder ob es sich dabei um eine (andere) Sportanlage oder Sportstätte handelt (vgl. zu den Begriffen: Sächs. OVG, Beschluss vom 15.12.2020 - 3 B 409/20 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2021 - 13 B 1973/20 -, juris Rn. 2; VG Bremen, Beschluss vom 09.03.2021 - 5 V 400/21 -, juris Rn. 26 ff.; VG Schwerin, Beschluss vom 05.03.2021 - 7 B 365/21 SN -, juris Rn. 8), da die Betriebsuntersagung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO insofern keine unterschiedlichen Regelungen trifft.

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Mit der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verfolgt der Verordnungsgeber legitime Zwecke des Allgemeinwohls, nämlich den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine Schutzpflicht trifft (BVerfG, Beschluss vom 18.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.), die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land und die zielgerichtete und wirksame Reduzierung von Infektionsgefahren und der Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 15.12.2020 - 3 B 409/20

    EMS-Sportstudio; einstweilige Anordnung; Feststellungsbegehren;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - der Betrieb einer Outdoor-Trainingsfläche mit Kraftsportgeräten außerhalb eines Gebäudes als Fitnessstudio einzuordnen ist, oder ob es sich dabei um eine (andere) Sportanlage oder Sportstätte handelt (vgl. zu den Begriffen: Sächs. OVG, Beschluss vom 15.12.2020 - 3 B 409/20 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2021 - 13 B 1973/20 -, juris Rn. 2; VG Bremen, Beschluss vom 09.03.2021 - 5 V 400/21 -, juris Rn. 26 ff.; VG Schwerin, Beschluss vom 05.03.2021 - 7 B 365/21 SN -, juris Rn. 8), da die Betriebsuntersagung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO insofern keine unterschiedlichen Regelungen trifft.
  • VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20

    Untersagung des online-gestützten stationären gewerblichen Autoankaufs von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Sind die Beteiligten jedoch unterschiedlicher Auffassung, ob ein Handeln dem Anwendungsbereich eines Verbotes nach der von der Landesregierung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen CoronaVO unterfällt, ist die zuständige Behörde auch befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betroffenen klarzustellen, dass das konkrete Vorhaben untersagt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.12.2020 - 1 K 5285/20 -, juris Rn. 27; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20, juris Rn. 21; VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 12; VG Bremen, Beschluss vom 09.03.2021 - 5 V 400/21 -, juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 13 B 1973/20

    Corono-Schutzverordnung steht dem Betrieb von EMS-Studios entgegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21
    Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - der Betrieb einer Outdoor-Trainingsfläche mit Kraftsportgeräten außerhalb eines Gebäudes als Fitnessstudio einzuordnen ist, oder ob es sich dabei um eine (andere) Sportanlage oder Sportstätte handelt (vgl. zu den Begriffen: Sächs. OVG, Beschluss vom 15.12.2020 - 3 B 409/20 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2021 - 13 B 1973/20 -, juris Rn. 2; VG Bremen, Beschluss vom 09.03.2021 - 5 V 400/21 -, juris Rn. 26 ff.; VG Schwerin, Beschluss vom 05.03.2021 - 7 B 365/21 SN -, juris Rn. 8), da die Betriebsuntersagung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO insofern keine unterschiedlichen Regelungen trifft.
  • VG Gießen, 25.02.2021 - 4 L 636/21

    Gartenmarkt in Haiger darf weiterhin für Privatkunden geöffnet bleiben

  • VG Schwerin, 05.03.2021 - 7 B 365/21

    Outdoor-Trainingsbereich ist vom Schließungsgebot für Fitnessstudios und ähnliche

  • VG Karlsruhe, 23.12.2020 - 3 K 5284/20

    Konkretisierende Schließungsanordnung bei Streit, ob ein Geschäftsmodell in den

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